Abgekürzter Zahlungsweg und angenommene Zinsvorteile – Steuerliche Beurteilung
- 10. August 2026
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorien: Für Einkommensteuerpflichtige, Verschiedenes
Steuerlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tatsächlich überweist. In der Praxis zahlt häufig eine andere Person direkt an den Gläubiger. Man spricht dann von einem abgekürzten Zahlungsweg. Gemeint ist, dass das Geld nicht erst an den eigentlichen Schuldner weitergeleitet wird, sondern direkt dorthin fließt, wo die Verpflichtung zu erfüllen ist. Ein solcher Zahlungsweg kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass klar bleibt, für wen bezahlt wird und wer wirtschaftlich belastet sein soll. Wird etwa eine Handwerkerrechnung für eine vermietete Wohnung des Kindes unmittelbar von den Eltern bezahlt, kann der Werbungskostenabzug beim Kind grundsätzlich in Betracht kommen. Dafür muss die Zahlung eindeutig der vermieteten Immobilie und dem Kind als Eigentümer zugeordnet werden können.
Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Zahlungen nicht sofort, sondern erst später oder in Raten erfolgen. Es stellt sich dann häufig die Frage, ob in den Beträgen ein Zinsanteil enthalten ist. Wird zum Beispiel ein Kaufpreis nicht sofort, sondern über einen längeren Zeitraum gezahlt, kann das Finanzamt prüfen, ob die späteren Zahlungen teilweise wirtschaftlich für die Stundung entgelt sind. Ein solcher Zinsanteil kann zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen.
Der Bundesfinanzhof hat hier z. B. eine wichtige Grenze gezogen (Az. VIII R 30/24). Eltern hatten ein Grundstück an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten zu zahlen; Zinsen wurden ausdrücklich nicht vereinbart. Das Finanzamt wollte dennoch aus den Raten einen fiktiven Zinsanteil herausrechnen. Der Bundesfinanzhof lehnte ab. Wenn im Vertrag klar geregelt ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis gezahlt wird und die Stundung zinslos erfolgt, entstehen nicht allein deshalb steuerpflichtige Kapitalerträge.
Hinweis:
Übernimmt ein Angehöriger – etwa ein Elternteil – eine Zahlung für einen anderen, spricht man steuerlich häufig von Drittaufwand. Zahlt der Dritte lediglich für die Rechnung des Steuerpflichtigen seines eigenen vertraglichen Zahlungswegs (abgekürzter Zahlungsweg), kann der Aufwand dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Auch wenn der Dritte einen Vertrag im eigenen Namen abschließt (abgekürzter Vertragsweg), ist ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist immer, dass ein wesentlicher wirtschaftlicher Aufwand vorliegt und ob der Dritte eine eigene oder eine fremde Verpflichtung erfüllt.Daher sollten Verträge, Rechnungen und Zahlungsabläufe eindeutig dokumentiert werden, wer Vertragspartner, wirtschaftlich Belasteter und Begünstigter ist. Bei Ratenzahlungen oder zinslosen Stundungen – etwa bei Grundstücksübertragungen unter Angehörigen – empfiehlt sich außerdem eine klare vertragliche Regelung, dass die Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und keine Verzinsung vereinbart ist. So lassen sich Streitigkeiten über den Werbungskostenabzug oder die Annahme steuerpflichtiger Zinserträge vermeiden. Bei Zahlungen zwischen Angehörigen oder größeren Beträgen empfiehlt sich vorab eine Abstimmung mit dem Steuerberater.
