Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
- 4. Februar 2025
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorie: Für Gewerbesteuerpflichtige

Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von
Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die
leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche
regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und
Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht entschied, dass Werbeaufwendungen keiner
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Für eine
Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von
Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es darauf an, dass
die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen
rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest
trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die
einzelnen Verträge darauf zu untersuchen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge,
Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise
trennbaren Leistungen handelt.
Ferner kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger
zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die speziellen
betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich
erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb
vorhalten muss. Die Richter schlossen nicht aus, dass auch bei einem
Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger
oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger
Anlagevermögen vorliegen kann (Az. III R 36/22).
Hinweis
Das Urteil folgt der sog. Sponsoring-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22), in welcher dieser bereits die Grundsätze für die Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen aufgestellt hatte. Eine Hinzurechnung scheidet demnach bei einem Sponsoringvertrag aus, bei dem einzelne Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine lediglich teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.