LÖSEN SIE ZINSLOSE KAUFPREISRATEN BEIM PRIVATEN IMMOBILIENVERKAUF STEUERPFLICHTIGER KAPITALERTRÄGE AUS?
- 30. Juli 2026
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorie: Für Einkommensteuerpflichtige
Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück, welches sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entspricht dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Im Kaufvertrag steht ausdrücklich fest, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen. Die Kläger erklären im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Zinsen rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Der angenommene Zinsanteil wird als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalerträge auslösen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt (Az. VIII R 30/24).
Hinweis:
Damit hat der VIII. Der Senat hat eine langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen geändert.
Begründung: Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich, es handelt sich bei jedem Satz in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.
