Meldepflicht für elektronische Einzelaufzeichnungssysteme
- 14. April 2025
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorien: Für Einkommensteuerpflichtige, Für Gewerbesteuerpflichtige, Für Umsatzsteuerpflichtige
Sehr geehrte Mandanten,
hiermit möchten wir Sie über eine wichtige steuerliche Verpflichtung informieren, die viele Unternehmen betrifft.
Die elektronische Meldepflicht für elektronische Einzelaufzeichnungssysteme.
Gemäß den neuen Anforderungen müssen alle bestehenden elektronischen Aufzeichnungssysteme bis spätestens 31.07.2025 elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden.
Die Meldung kann bereits ab dem 01.01.2025 erfolgen.
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir derzeit aufgrund fehlender Software-Lösungen seitens DATEV die Meldung über unser Steuerbüro nicht durchführen können.
Sie müssen daher die Meldung eigenständig bei der Finanzverwaltung einreichen. Wir empfehlen, dies rechtzeitig zu erledigen, um mögliche Fristen nicht zu verpassen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Spröh & Friedrich
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer