Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen
- 15. Januar 2025
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorie: Für Einkommensteuerpflichtige

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nachlaufende
Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem
Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen,
abzugsfähig sind (Az. 7 K 105/24 E).
Streitig war, ob im Streitjahr 2022 abgeflossene Ausgaben, die wirtschaftlich den Vorjahren zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben bei einer unter § 3 Nr. 72 EStG fallenden Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind.
Der Kläger machte im Jahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es stellte
hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach
Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein
wirtschaftlicher Zusammenhang liegt gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit
steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim
Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 01.01.2025
Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für eine maximal
zulässige Bruttoleistung von bis 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (für alle
Gebäudearten vereinheitlicht).
Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen
Freibetrag. Wird die Grenze demzufolge überschritten, bleibt der gesamte Ertrag
steuerpflichtig.
Achtung bei antragsgebundenem Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 9 K 926/22) weist auf eine Steuerfalle
beim antragsgebundenen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hin. Dieser Freibetrag kann
vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Dabei gilt: Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er ohne Antrag gewährt
wurde und der Steuerpflichtige gegen den Bescheid nicht vorgegangen ist.
Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht erkennen, dass der Freibetrag berücksichtigt
wurde, tritt keine Verbrauchswirkung ein.
Im Streitfall hatte das Finanzamt den Freibetrag bei geringen Veräußerungsgewinnen
unaufgefordert gewährt, ohne den Steuerpflichtigen darüber zu informieren. Jahre
später wollte der Steuerpflichtige den Freibetrag bei der Veräußerung seiner Praxis
erneut beantragen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, da die
Berücksichtigung des Freibetrags nicht erkennbar war.
Hinweis
Steuerpflichtige sollten Bescheide bei Betriebsveräußerungen prüfen und gegen
ungewollte Freibetragsgewährung Einspruch einlegen.
Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung von
hochpreisigen Fahrzeugen bei einem selbstständigen
Sachverständigen
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei fehlender Erschütterung des
Anscheinsbeweises eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn ein betriebliches
Fahrzeug auch privat genutzt wird (Az. VIII R 12/21).
Der Kläger erzielte als Prüfsachverständiger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Streitig ist, ob er zwei hochpreisige betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt
hat (7 er BMW und Lamborghini Aventador).
Wenn das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die
Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten
Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das
erforderliche Maß von Überzeugung in grundlegender Weise verkennt, liegt darin ein
revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler.
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende
Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden.
Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen
werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation, z. B. durch Fahrtenbücher, ist trotz der
Urteilsgründe essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Hinweis
Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Kosten für den Lamborghini nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG drastisch gekürzt, da es die Höhe der Kosten für
unangemessen hielt. Maßgeblich für die Prüfung der Unangemessenheit von
Aufwendungen sind nach dem Bundesfinanzhof die Größe des Unternehmens,
die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten
Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Die Berührung der
privaten Lebensführung, die das Finanzgericht für die Kürzung im ersten
Rechtsgang noch angeführt hatte, reicht als Begründung für eine Kürzung nicht
aus. Bei der erneuten Angemessenheitsprüfung hat es daher auch die Kosten-
Nutzen-Relation zu berücksichtigen.