Steuerliche Neuerungen in 2025: Wissenswertes für Steuerpflichtige

Im April 2025 und generell in diesem Jahr treten mehrere steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

  1. Anpassung der Einkommensgrenze für das Elterngeld

Ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld gesenkt. Paare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Zuvor lag diese Grenze bei 200.000 Euro.  

  1. Änderungen bei der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 auf Grundlage der aktuellen Hebesätze und Regelungen der jeweiligen Gemeinden erhoben. Finanzämter versenden bereits Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts sowie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags an Grund- und Immobilienbesitzer. Die Steuer soll auch mit der Grundsteuerreform wertabhängig bleiben und bundesweit gerechnet wertneutral ausfallen. 

  1. Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Auch im Jahr 2025 sind kleine Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Für die Mehrwertsteuer-Befreiung gelten folgende Voraussetzungen:
– Sie selbst sind Betreiber der PV-Anlage.
– Die Anlage ist entweder auf dem Dach oder in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes installiert.
– Die Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien ohne Wohnraum) wird nicht überschritten.
– Bei Immobilien mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten darf der Wert von 15 Kilowatt nicht überschritten werden.

  1. Erhöhung der CO₂-Abgabe

Die CO₂-Abgabe steigt im Jahr 2025 von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne. Diese Maßnahme ist Teil der Strategie der Bundesregierung, die Klimaziele zu erreichen. Die Erhöhung betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Verbraucher, insbesondere in den Bereichen Heizöl, Benzin oder Gas. 

  1. Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung)

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten. Für bestimmte Rechnungen, wie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Leistungen, gelten jedoch Ausnahmen.

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung nicht alle Details der gesetzlichen Änderungen abdeckt. Für eine individuelle Beratung und weiterführende Informationen stehen wir Ihnen bei SPRÖH & PARTNER gerne zur Verfügung.