Steuerliche Neuerungen im August 2025 – Das sollten Sie wissen
- 1. August 2025
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorien: Für Einkommensteuerpflichtige, Für Gewerbesteuerpflichtige, Für Umsatzsteuerpflichtige, Gesetzgebung, Verschiedenes
Der August 2025 bringt für Steuerpflichtige, Unternehmer und mittelständische Betriebe in Deutschland einige relevante steuer‑ und wirtschaftspolitische Änderungen mit sich. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick – damit Sie vorbereitet bleiben und Ihre Steuerstrategie rechtzeitig anpassen können.
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- Gesetz zur Förderung von Investitionen und Sofortabschreibung
Der Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde am 11. Juli 2025 vom Bundesrat gebilligt und tritt damit voll in Kraft. Unternehmen dürfen bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2025 bis 2027 angeschafft werden, degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abschreiben – ein Instrument zur schnelleren steuerlichen Entlastung bei Investitionen. 
Praxis‑Tipp: Wenn Sie aktuell Investitionen in Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge planen, sollten Sie die neue Abschreibungsmöglichkeit prüfen – insbesondere im Hinblick auf elektrische oder digitale Betriebsmittel.
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- Betriebsprüfungs‑ und Mitwirkungsverfahren verschärft
Auch im August 2025 treten erweiterte Vorschriften im Rahmen von Betriebsprüfungen in Kraft. Die Finanzverwaltung setzt verstärkt auf das sogenannte „qualifizierte Mitwirkungsverlangen“. Wird dieses nicht erfüllt, kann ein Mitwirkungsverzögerungsgeld verhängt werden. 
Was bedeutet das für Sie? Eine frühzeitige Prüfung Ihrer Unterlagen und die ordnungsgemäße Mitwirkung im Prüfungsverfahren gewinnen weiter an Bedeutung – insbesondere bei größeren Investitionsprojekten oder komplexen Beteiligungsstrukturen.
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- Fallstricke bei beweglichen Vermietungsgegenständen
Aktuelle Urteile und Monatsinformationen weisen darauf hin, dass bei der Vermietung von beweglichen Gegenständen wie Containern oder modularen Einheiten zunehmend eine Gewerblichkeit zu prüfen ist. Insbesondere bei Rückmiet‑ oder Rückkaufsmodellen bestehen steuerliche Risiken hinsichtlich der Einstufung und Abschreibung. 
Empfehlung: Wenn Sie solche Mietmodelle verwenden oder prüfen, sollten Sie die Vertragsstruktur, Nutzungsdauer und steuerliche Klassifikation gemeinsam mit uns analysieren.

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- Weitere Hinweise für Unternehmen und Privatpersonen
- Achten Sie auf mögliche Nachwirkungen der Investitionsabschreibung, z. B. hinsichtlich AfA‑ und Bilanzierungseffekten.
- Prüfen Sie Ihre Unterlagen zur Mitwirkung bei Prüfungen – insbesondere, wenn Sie in diesem oder nächstem Jahr eine Prüfung erwarten.
- Auch Vermietungsmodelle und Beteiligungsstrukturen unterliegen verstärkter Prüfung – frühzeitige Aufbereitung kann Risiken reduzieren.
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Fazit
Der August 2025 markiert einen weiteren Schritt in Richtung gezielter steuerlicher Entlastung für Unternehmen – gleichzeitig steigt die Anforderungen bei Betriebsprüfungen und Vertragsgestaltungen. Ob Privatperson, Unternehmer oder mittelständischer Betrieb: Eine rechtzeitige Beratung lohnt sich!
Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Ihre Kanzlei Spröh & Friedrich
