Steuerliche Neuerungen im März 2025: Wichtige Änderungen für Steuerpflichtige
- 7. März 2025
- Veröffentlicht durch: SPRÖH & FRIEDRICH Redakteuer
- Kategorien: Für Einkommensteuerpflichtige, Für Umsatzsteuerpflichtige, Gesetzgebung

Steuerliche Neuerungen im März 2025: Wichtige Änderungen für Steuerpflichtige
Im März 2025 treten in Deutschland mehrere steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:
- Aktualisierte Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne
Aufgrund gesetzlicher Anpassungen, insbesondere durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024, wurden die Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne für das Jahr 2025 überarbeitet. Diese Änderungen berücksichtigen unter anderem die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerabzüge, die seit dem 1. Januar 2025 vorgenommen wurden, bis spätestens 1. März 2025 zu korrigieren, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Korrektur kann durch Nachberechnung, Differenzberechnung oder Erstattung im Rahmen einer späteren Lohnabrechnung erfolgen.   
- Anhebung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde zum 1. Januar 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro erhöht. Diese Maßnahme dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem Ausgleich der sogenannten kalten Progression.  
- Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Familien profitieren von einer Erhöhung des Kindergeldes um 5 Euro auf nunmehr 255 Euro pro Kind und Monat, gültig seit dem 1. Januar 2025. Zudem wurde der steuerliche Kinderfreibetrag um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben, was insgesamt 9.600 Euro pro Kind ergibt.  
- Anpassung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde 2025 von bisher 36.260 Euro auf 39.900 Euro erhöht. Dies führt dazu, dass mehr Steuerpflichtige von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit werden.  
- Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können Eltern nun 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.800 Euro pro Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Zuvor lag der abziehbare Anteil bei zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro.  
- Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung)
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten. Für bestimmte Rechnungen, wie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Leistungen, gelten jedoch Ausnahmen. 
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung nicht alle Details der gesetzlichen Änderungen abdeckt. Für eine individuelle Beratung und weiterführende Informationen stehen wir Ihnen bei SPRÖH & PARTNER gerne zur Verfügung.